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Einreisebedingungen von Österreich nach Tschechien

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 01.06.2021 / 02:00.)


Informationen werden weiter aktualisiert! - Sehen Sie Änderungen ab 1. 6. 2021. 

Seit dem 5. Februar 2021 führt Tschechien Österreich auf der Liste der Länder mit hohem Infektionsrisiko mit der Covid-19-Erkrankung (rote Zone). Es gelten nachfolgend angeführte Einreisebedingungen.

Informationen werden weiter aktualisiert! - Sehen Sie Änderungen ab 1. 6. 2021. 


1. Regelungen für die Einreise sowie Rückkehr in die Tschechische Republik seit dem 5.2.2021

Eine Einreise in die Tschechische Republik ist nur in dringlichen Fällen gestattet.

Zu touristischen Zwecken oder zum Besuch von Freunden oder Bekannten für eine Dauer von mehr als 12 Stunden ist die Einreise nicht gestattet. Gleichzeitig müssen sich alle Personen, die in die Tschechische Republik  gemäß Punkt 2 b) (s. unten) einreisen, an die Beschränkungen halten, die unter Punkt 1 d) (s. unten) angeführt sind.

Ausländische Staatsbürger – dies gilt weiterhin auch für Geimpfte Personen – dürfen für eine Dauer von mehr als 12 Stunden nur zum Zwecke der Arbeit und unternehmerischen oder gleichartigen Tätigkeit, der Pflege ihrer Familienangehörigen, Kinder oder Tiere oder des notwendigen Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens einschließlich der Begleitung von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten oder  Pannen- bzw. Notsituationen einschließlich der Begleitung von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, zu Beerdigungen, der Ausbildung einschließlich Praktika und Prüfungen, der Teilnahme an genehmigten Versammlungen, von Reisen zum Wohnort in die Tschechische Republik einreisen.  Bei Einreise in die Tschechische Republik und dortigem Aufenthalt von maximal 12 Stunden müssen ausländische Staatsbürger, die aus Staaten mit mittlerem oder hohem Infektionsrisiko (also auch Österreich) einreisen, weder den Grund ihres Besuchs belegen noch sonstige Nachweise erbringen.  

Alle Personen in der Tschechischen Republik sind verpflichtet, sich an die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19  zu halten.



Laut der Schutzmaßnahmen des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik sind alle Personen, einschließlich Staatsbürger der Tschechischen Republik, die sich länger als 12 Stunden in den letzten 14 Tagen in Österreich oder einem anderen Staat aufgehalten haben, der von der Tschechischen Republik nicht auf der Liste der Länder mit niedrigem Infektionsrisiko mit der COVID-19-Erkrankung geführt wird und auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik einreisen wollen, sind vor der Einreise in die Tschechischen Republik verpflichtet:

a) vor der Einreise durch Ausfüllen und Absenden des elektronischen Einreiseformulars auf der Webseite prijezdovyformular.cz, dem je nach Wohnort oder für den auf dem Formular anzugebenden Aufenthaltsort zuständigen Regionalen Hygieneamt zu melden,

b) vor der Einreise in die Tschechische Republik über ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis mit schriftlicher Bestätigung eines akkreditierten Labors verfügen; der Antigentest darf höchstens 24 Stunden, der PCR-Test höchstens 72 Stunden vor Reiseantritt (z.B. beim Betreten eines Flugzeugs oder Reisebusses) durchgeführt worden sein,

c) auf Verlangen bei einer Grenz- oder sonstigen Personenkontrolle, einen Nachweis über das ausgefüllte elektronische Einreiseformular und die schriftliche Bestätigung eines akkreditierten Labors über ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorzulegen,

d) bis 5 Tage nach der Einreise auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik auf eigene Kosten einen PCR-Test durchführen zu lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt das Verbot der Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets der Tschechischen Republik (bei Kinder unter 5 Jahren gilt das Verbot über 5 Tage unabhängig vom Zeitpunkt des Vorliegens des Testergebnisses). Es gelten folgende Ausnahmen:

- Wege zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Pflege von Kindern, der Pflege von Tieren, der Wahrnehmung von notwendigen Post- oder Finanzdienstleistungen, das Befüllen mit Treibstoffen,
- Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
- Wege zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten,
- Wege zum Wohnort zurück,
- Beerdigungen.



2. Oben angeführtes gilt nicht für folgende Personen

a) Mitarbeiter des internationalen Transportwesens, wenn der Einreisegrund mit einem entsprechenden Dokument belegt werden kann,

b) EU-Bürger und Ausländer mit festem oder vorübergehendem Wohnsitz in der EU beim Transit per Flugverkehr durch die Tschechische Republik bis zu einer Dauer von 12 Stunden, oder bei Einreise in oder Ausreise aus der Tschechischen Republik und einem Aufenthalt von nicht länger als 12 Stunden; ausländische Staatsbürger dürfen für eine Dauer von mehr als 12 Stunden nur zum Zwecke der Arbeit und unternehmerischen oder gleichartigen Tätigkeit, der Pflege ihrer Familienangehörigen, Kinder oder Tiere oder des notwendigen Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens einschließlich der Begleitung von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten oder  Pannen- bzw. Notsituationen (z.B. Wasserrohrbruch im Haus) einschließlich der Begleitung von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, zu Beerdigungen, der Ausbildung einschließlich Praktika und Prüfungen, der Teilnahme an genehmigten Versammlungen, von Reisen zum Wohnort in die Tschechische Republik einreisen und müssen zudem die epidemiologische Regelungen  der Tschechischen Republik  (s. Punkt 1.d) oben), befolgen.

Bei Einreise in die Tschechische Republik und dortigem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden müssen ausländische Staatsbürger, die aus Staaten mit mittlerem oder hohem Infektionsrisiko (also auch Österreich) einreisen, weder den Grund ihres Besuchs belegen noch sonstige Nachweise erbringen.   

Transitreisende aus Ländern mit sehr hohem und extrem hohem Ansteckungsrisiko mit Covid-19 (dies gilt also nicht für Österreich, da es als Gebiet mit lediglich hohem Risiko geführt wird) auf dem Landweg müssen vor der Einreise in die Tschechische Republik über ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis mit schriftlicher Bestätigung eines akkreditierten Labors verfügen; der Antigentest darf höchstens 24 Stunden, der PCR-Test höchstens 72 Stunden vor Reiseantritt durchgeführt worden sein.

c) akkreditierte Angehörige Diplomatischer Missionen in der Tschechischen Republik einschließlich privater Dienstpersonen, Personen mit Dienstpässen, die in der Tschechischen Republik ausgestellt wurden, Personen mit diplomatischem Pass, die aus beruflichen Gründen in die Tschechische Republik einreisen sowie Beamte internationaler Organisationen, die beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten registriert sind, wenn der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet oder außerhalb 72 Stunden nicht überschreitet,

d) Kinder unter 5 Jahren,

e) professionelle Sportler und Mitglieder der Nationalteams der Tschechischen Republik oder anderer EU-Staaten, denen die Teilnahme an einem Training oder einer Veranstaltung ermöglicht wurde, für die verbindliche Hygiene- und antiepidemische Maßnahmen festgelegt wurden. Dies gilt auch für Personen, die für die Organisation und Durchführung von durch das Gesundheitsministerium erlaubten Sportveranstaltungen unabdingbar sind,

f) grenzüberschreitende Pendler, Schüler und Studenten, die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche berechtigt sind, über die Staatsgrenze mit der Tschechischen Republik aus einem Nachbarstaat ein- oder auszureisen sowie für Personen, die zur Ausübung ihres Erziehungsrechts gegenüber ihren minderjährigen Kindern bzw. zum Zwecke des Kontaktes zu diesen oder zum Zwecke des Besuchs eines Ehepartners oder registrierten Lebenspartners, der im Nachbarstaat arbeitet oder studiert, einreisen,

g) Polizeibeamte bei der Ausübung einer Eskorte oder einer Sicherheitsbegleitung von Flugzeugen,

h) Staatsbürger der Tschechischen Republik, EU-Bürger und Inhaber eines gültigen Langzeitvisums, eines Ausweises über einen langfristigen, vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die in der Tschechischen Republik ausgestellt worden sind, wenn sie eine schriftliche ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache (ausgestellt von einem in der Tschechischen Republik oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätigen Arzt), dass sie keine klinischen Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, nachweislich eine COVID-19-Erkrankung durchgestanden haben, eine nach den gültigen außerordentlichen Maßnahmen des Gesundheitsministeriums oder den Maßnahmen eines anderen EU-Mitgliedsstaates Isolation mit bestimmter Dauer aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses absolviert haben und darüber, dass seit dem ersten positiven PCR-Testergebnis mindestens 14 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage vergangen sind. Die Bescheinigung muss einen Stempel, die Daten zur Identifizierung des Arztes sowie Kontaktdaten enthalten. Ein Muster finden Sie hier;

i) für Arbeitnehmer der kritischen Infrastruktur, die ihre Tätigkeit im Interesse der Tschechischen Republik ausüben, sind lediglich von der Pflicht befreit, 5 Tage nach Einreise in die Tschechische Republik auf eigene Kosten einen PCR-Test zu absolvieren und das Ergebnis unverzüglich dem je nach auf dem Einreiseformular angegebenen Wohnort zuständigen Regionalen Hygieneamt vorzulegen.

j) Personen mit einer diplomatischen Note, die bestätigt, dass eine Isolation im Zuge einer Erkrankung mit COVID-19 absolviert wurde.   

k) Personen in der grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von Einsätzen des integrierten Rettungssystems

l) Ausnahmen für geimpfte Personen entnehmen Sie bitte unserem Artikel hier.



Detaillierte Informationen und eine aktuelle Liste mit Ländern nach Infektionsrisiko finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik.

Formulare betr. die Einreise in die Tschechische Republik finden Sie hier (in englischer Sprache).