Sozialversicherung
In den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR gelten im Bereich der Freizügigkeit von Personen gemeinsame Regeln, die mit dem Ziel geschaffen wurden, die Rechte der Bürger im Bereich der Sozialversicherung beim Aufenthalt oder bei der Ausübung ihrer Arbeit in anderen EU-Mitgliedsländern, in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz zu schützen.
Die europäischen Vorschriften über die Koordinierung im Bereich der Sozialversicherung– Koordinierungsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/04 und 987/09) ersetzen nicht die nationalen Systeme. Sie bestimmen nur, welches System welches Staates für die konkrete Person (Bürger, Arbeitgeber) in der konkreten Situation zuständig ist. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wer nach ihren Rechtsvorschriften versichert wird, welche Leistungen und unter welchen Bedingungen auszuzahlen sind, jedoch unter Beachtung der grundlegenden Koordinierungsprinzipien, die in den angeführten Verordnungen näher ausgeführt sind.
Die Grundprinzipien der Koordinierungsvorschriften sind: Gleichbehandlung, Anwendung der Rechtsordnung jeweils nur eines Staates, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Auszahlung von Leistungen ins Ausland.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení, ČSSZ) oder der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt.
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