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Information zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik

I N F O R M A T I O N zum Verfahren der Feststellung der tschechischen Staatsbürgerschaft und zur Ausstellung der Bescheinigung über die tschechische Staatsbürgerschaft

Der Antrag zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  und zur Ausstellung der Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  kann bei dem zuständigen Kreisamt des letzten ständigen Wohnsitzes des Antragsstellers in der Tschechischen Republik gestellt werden. Für Bürger, die keinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hatten, stellt diese Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  das Bürgeramt des Stadtbezirkes Praha 1 aus. Der Antrag kann auch bei der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik gestellt werden.

Eine Terminvereinbarung für Antragssteller mit Wohnsitz in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen ist erforderlich!                                                               E-Mail: Duesseldorf.Consulate@mzv.gov.cz oder Tel.: 0211 5669 4239

 

Alle Antragsteller werden gebeten, die Zuständigkeitsbereiche der diplomatischen Vertretungen der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, Wilhelmstraße44, 10117 Berlin

-   für Antragssteller mit Wohnsitz in den Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, – unter der Tel.-Nr.: 030/226 38-124

-   für Antragssteller mit Wohnsitz in den Bundesländern: Bremen, Hamburg,  Schleswig-Holstein – unter der Tel.-Nr.: 030/226 38-115.

Das Generalkonsulat in München, Libellenstraße 1, 80939 München-Freimann, Tel.-Nr.: +498995837232, Webseiten: http://www.mzv.gov.cz/munich, ist für die Antragsteller mit einem Dauerwohnsitz in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig.

Das Generalkonsulat in Dresden, Erna-Berger-Straße 1, 01097 Dresden, Tel.-Nr.: +4935165567-0, Webseiten: http://www.mzv.gov.cz/dresden, ist für die Antragsteller mit einem Dauerwohnsitz in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständig.

 

Der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung über die tschechische  Staatsbürgerschaft kann frühestens am Tag der Volljährigkeit der Person gestellt werden, den Antrag für ein Kind (unter 18 Jahren) stellt sein gesetzlicher Vertreter.

Zum ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik und zur Ausstellung der Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik sollte der Antragsteller folgende Unterlagen vorlegen:

- Original seiner tschechischen Geburtsurkunde, bzw. die ausländische Geburtsurkunde, versehen mit Beglaubigung (für öffentliche Urkunden, die in den EU-Staaten seit dem 16.02.2019 ausgestellt werden, braucht man keine Apostille-Beglaubigungen mehr) und mit amtlicher Übersetzung in Tschechisch

- im Falle, wenn der Antragsteller verheiratet ist, Original seiner tschechischen Eheurkunde, bzw. die ausländische Eheurkunde, versehen mit Beglaubigung (für öffentliche Urkunden, die in den EU-Staaten seit dem 16.02.2019 ausgestellt werden, braucht man keine Apostille-Beglaubigungen mehr) und amtlicher Übersetzung in Tschechisch

- gültiger Identitätsausweis (Reisepass, Personalausweis)

- Dokumente, die die tschechische  Staatsbürgerschaft der Eltern nachweisen können (üblicherweise Kopie des Reisepasses des Elternteiles, Kopien von Geburtsurkunden, Eheurkunde der Eltern,  Kopien von alten Heimatscheinen usw.).

 

Hinweis:

Die Antragstellung ist gebührenpflichtig.

Die Bearbeitung des Antrags bei den zuständigen tschechischen innerstaatlichen Behörden könnte zeitaufwendig sein.

 

 


 

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Informationen der Konsularabteilung und Informationen zur tschechischen Staatsangehörigkeit finden Sie unter: Innenministerium der Tschechischen Republik