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Einreichung amtlicher Dokumente in der EU

Im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und Österreich gilt, dass amtliche Urkunden mit einer amtlichen Übersetzung versehen sein müssen; eine Überbeglaubigung ist jedoch nicht erforderlich.

Formale Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden in der EU

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit der Bürger durch die Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union entfällt das Erfordernis der sogenannten Überbeglaubigung für bestimmte öffentliche Urkunden (über Geburt, das Leben einer Person, Tod, Namen, Eheschließung einschließlich der Ehefähigkeit, Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe, eingetragene Partnerschaft einschließlich der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Trennung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit sowie das Nichtvorliegen eines Eintrags im Strafregister), die in Österreich ausgestellt wurden und zur Verwendung bei tschechischen Behörden bestimmt sind.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen amtlichen Urkunden vor ihrer Vorlage bei tschechischen Behörden amtlich ins Tschechische übersetzt werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für bestimmte öffentliche Urkunden (siehe oben), die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt und zur Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, sofern die ausstellende Behörde sie gemäß der genannten Verordnung mit einem mehrsprachigen Formular für die Tschechische Republik versehen hat.

Die Verordnung hat in den von ihr geregelten Bereichen und in dem darin festgelegten Umfang Vorrang vor anderen Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Verträge oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten (siehe unten), soweit es sich um Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten handelt, die Vertragsparteien dieser Vereinbarungen sind.

Tschechisch-österreichische bilaterale Rechtsregelung

Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des Außenministers vom 11. Januar 1963 über den Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über den gegenseitigen Rechtsverkehr in Zivilsachen, über Urkunden und über Rechtsauskünfte mit Schlussprotokoll (Verordnung Nr. 9/1963 Slg.) genießen öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellt und mit amtlicher Unterschrift sowie Amtssiegel versehen wurden, auch vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden besitzen.