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Testpflicht für Grenzpendler und Uebersicht der kommunalen Testzentren

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 11.11.2020 / 16:15.)

Wer aus einem Risikogebiet regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreist, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten, muss der für den Berufs-, Geschäfts-, Ausbildungs-, Schul- oder Hochschulort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unaufgefordert und unverzüglich

1. binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 23. Oktober 2020 folgenden Einreise und
 
2. danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche
 

ein Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. 2Das Testergebnis nach Satz 1 muss jeweils

1. in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und
 
2. sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die
 
a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt worden ist und
 
b) innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume oder höchstens 48 Stunden vor deren Beginn erfolgte.
 

3Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise nach Bayern erfolgt.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, die in Satz 1 genannte Kreisverwaltungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle hierüber unverzüglich zu informieren.

Mehr unter der bayerischen Einreise-Quarantaenenverordnung.

 

Beigefuegt ist die Liste der regionalen Testzentren. Das Generalkonsulat kann die Richtigkeit der Angaben garantieren. Setzen Sie sich bitte vor Ihrem Besuch mit jeweiligem Testzentrum in Kontakt, um die genaue Situation festzustellen.

Anlagen

Testzentren 34 KB XLS (Exceldatei ) 09.11.2020