Umtausch von der Autobahnvignette
01.11.2016 / 13:15 | Aktualizováno: 01.11.2016 / 13:10
(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 03.03.2020 / 01:00.)
Zum Vignettenumtausch bzw. -ersatz hat das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik unter Mitwirkung des Finanzministeriums folgende Regelungen erarbeitet:
Umtauschvon Vignetten infolge:
- einer Beschädigung der Windschutzscheibe,
- eines fehlerhaften Umgangs mit der Vignette (z.B. Fehler bei Eintragung des amtlichen Kennzeichens, Beschädigung vor dem Aufkleben u.ä.).
Dem Antrag auf Vignettenumtausch sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der erste Teil der Vignette - angeklebt auf einer Klarsichtfolie, damit die Vorder- und Rückseite sichtbar sind; dabei müssen mindestens drei Nummern der sechsstelligen Zahl und einer der zwei Serienbuchstaben sowie zumindest ein Teil des Hologramms sichtbar sein, damit die Echtheit durch Vergleich mit dem zweiten Teil der Vignette eindeutig bestätigt werden kann;
- der unbeschädigte zweite Teil der Vignette, der mit dem ersten Teil übereinstimmt, und zwar einschließlich des eingetragenen amtlichen Kennzeichens.
Ersatz von Vignetten ist aus folgenden Gründen möglich:
a)
Beschädigung der Windschutzscheibe, wenn infolge der Zerstörung des ersten Teils der Vignette kein Umtausch nach Abs. 1) geltend gemacht werden kann. Dem Antrag auf Vignettenersatz infolge von Beschädigung der Windschutzscheibe sind beizufügen:
- der unbeschädigte zweite Teil der Vignette;
- ein Nachweis der zuständigen Polizeibehörde der Tschechischen Republik oder der Feuerwehr über entsprechende Ermittlungen zum Sachverhalt (z.B. Kopie des Unfallprotokolls, wenn bei einem Unfall die Windschutzscheibe und infolge dessen der erste Teil der Vignette beschädigt wurde;
- Kopie des Protokolls über den Diebstahl der Windschutzscheibe oder einen Fahrzeugbrand bzw. sonstige
Vorfälle, durch die der erste Teil der Vignette zerstört wurde).
b)
Entwendung des ersten Teils der Vignette
Dem Antrag auf Vignettenersatz infolge von Entwendung des ersten Teils der Vignette sind beizufügen:
- der unbeschädigte zweite Teil der Vignette;
- ein von der zuständigen Polizeibehörde der Tschechischen Republik ausgestellter Nachweis
c)
Entwendung bzw. Verlust des zweiten Teils der Vignette Dem Antrag auf Vignettenersatz infolge von Entwendung bzw. Verlust des zweiten Teils der Vignette sind beizufügen:
- der erste Teil der Vignette - angeklebt in einer Klarsichtfolie, damit die Vorder- und Rückseite sichtbar sind; dabei müssen mindestens drei Nummern der sechsstelligen Zahl und einer der zwei Serienbuchstaben sowie zumindest ein Teil des Hologramms sichtbar sein, damit die Echtheit durch Vergleich mit dem zweiten Teil der Vignette eindeutig bestätigt werden kann;
- durch die zuständige Polizeibehörde der Tschechischen Republik ausgestellter Nachweis bzw. eidesstattliche Erklärung des Antragstellers über den Verlust.
d)
Beim Fahrzeugdiebstahl ist dem Antrag auf den Vignettenersatz:
- eine Kopie des von der zuständigen Polizeibehörde der Tschechischen Republik ausgestellten „Bescheides über die Einstellung des Verfahrens“ im Sinne der Strafprozessordnung
- der unbeschädigte zweite Teil der Vignette beizufügen.
e)
In strittigen Fällen, die in der Richtlinie nicht eindeutig geregelt sind, ist allein das Finanzministerium zum Erlassen des endgültigen schriftlichen Bescheides berechtigt. (Insbesondere bei Verkehrsunfällen im Ausland, bei denen eine Identifizierung der Vignette nicht möglich ist.)
In allen oben angeführten Fällen ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der der Antragsteller erklärt, dass er keine sonstigen Ansprüche auf einen Schadenersatz der beschädigten, entwendeten, zerstörten bzw. verlorenen Vignette geltend gemacht hat.
Bei Änderung des amtlichen Kennzeichens findet kein Umtausch statt und die Vignette bleibt gültig.
Der Umtausch bzw. Ersatz kann lediglich während der Gültigkeitsdauer der Vignette vorgenommen werden, wobei die neue Vignette für die gleiche Gültigkeitsdauer und die gleiche Fahrzeugkategorie ausgestellt wird. Ähnlich wird auch bei Reklamationen von mangelhaften Vignetten verfahren.