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Laut Devisengesetz § 17 (Gesetz Nr. 219/1995 Gbl., zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 354/2004 Gbl.) kann ein Devisenausländer (natürliche oder juristische Person, die ihren ständigen Aufenthalt oder Firmensitz nicht in der Tsche­chi­schen Republik hat - Weiterhin nur "Ausländer"), das Eigentums­recht für Immobilien (Häuser und Grundstücke) nur auf folgende Weise erwerben:

§ 17 - Der Erwerb von Immobilien im Inland

(1) Grundstücke, die den landwirtschaftlichen Grundstücksfond bilden oder in ihn gehören, 10) und Grundstücke, die die Funktion von Wäldern ausfüllen sollen (weiter nur "landwirtschaftliches Grundstück"), können von

  • Inländern, mit der Ausnahme von den Personen, die unter dem Buchstaben c) stehen,

  • Ausländern mit der tschechischen Staatsbürgerschaft,

  • Ausländern mit einem Ausweis über die Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften, 12) falls sie im Verzeichnis landwirtschaftlicher Unternehmer beim zuständigen Gemeindeamt einer Gemeinde mit einer erweiterten Befugnis im Inland entsprechend einem eigenständigen Gesetz geführt werden, 13) und deren ständiger Wohnsitz mindestens drei Jahre beträgt, allen anderen Ausländern nur

    • durch Erbschaften,

    • für diplomatische Vertretungen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,

    • in das gemeinsame Eigentum eines Ehepaares, bei dem nur einer der beiden Partner tschechischer Staatsbürger oder Inländer ist,

    • von einem Verwandten ersten Grades, von Geschwistern oder vom Ehemann,

    • als Austausch von einem anderen landwirtschaftlichen Grundstück im Inland, dessen Preis, der nach einer eigenständigen Rechtsvorschrift nicht den Preis des ursprünglichen landwirtschaftlichen Grundstückes, der nach einer eigenständigen Rechtsvorschrift festgestellt wurde, übertrifft,

    • auf Grund eines Vorkaufsrechts kraft eines Miteigentums,

    • wenn es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, das eine Funktionseinheit mit einem Immobiliengebäude in ihrem Eigentum bildet,

    • oder falls es so ausdrücklich in einem eigenständigen Gesetz festgelegt ist,

erworben werden.



2) Weitere, im ersten Absatz nicht erwähnte Immobilien können von

  • Inländern,

  • Ausländern mit tschechischer Staatsbürgerschaft,

  • Ausländern, die einen Ausweis über die Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften, besitzen 12),

  • Ausländern - juristischen Personen, die im Inland ein Unternehmen oder eine Organisationseinheit eines Unternehmens platzieren und die die Erlaubnis haben im Inland zu unternehmen,

  • Weitere Ausländer nur:

    • durch Erbschaften,

    • für diplomatische Vertretungen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,

    • i das gemeinsame Eigentum eines Ehepaares, bei dem nur einer der beiden Partner tschechischer Staatsbürger oder Inländer ist,

    • von einem Verwandten ersten Grades, von Geschwistern oder vom Ehemann,

    • als Austausch im Gegenzug zu einer anderen Immobilie im Inland, dessen Preis, der nach einer eigenständigen Rechtsvorschrift nicht den Preis der ursprünglichen Immobilie, der nach einer eigenständigen Rechtsvorschrift festgestellt wurde, übertrifft,

    • auf Grund eines Vorkaufsrechts kraft eines Miteigentums,

    • beim Bau auf dem eigenen Grundstück,

    • wenn es sich um ein Grundstück handelt, das eine Funktionseinheit mit einem Immobiliengebäude in ihrem Eigentum bildet,

    • oder falls es so ausdrücklich in einem eigenständigen Gesetz festgelegt ist,

erworben werden.

Legende:

10) § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Nr. 334/1992 Gbl., über den Schutz des landwirtschaftlichen Grundstücksfonds.

11) §3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 289/1995 Gbl., über die Wälder und über die Veränderung und die Ergänzung einiger Gesetze (Waldgesetz)

12) Kapitel IVa Teile 1 und 2 des Gesetzes Nr. 326/1999 Gbl., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und über die Veränderung einiger Gesetze, in der Fassung des Gesetzes Nr. 217/2002 Gbl., und des Gesetzes Nr. 222/2003 Gbl.

13) § 2 Gesetzes Nr. 252/4997 Gbl., Landwirtschaftsgesetz , in der Fassung des Gesetzes Nr. 85/2004 Gbl.

Die Beschränkungen ergeben sich aus dem EU-Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik ( Siehe Auszug aus dem Vierten Teil, Titel I, Artikel 24, Anhang V., 2. Freier Kapitalverkehr), wo im Bereich des freien Kapitalverkehrs 2 Übergangsfristen, d.h. Begrenzungen für den Immobilienerwerb durch Staatsangehörige der EU ausgehandelt worden sind. Unsere praktische Bemerkung: Außenhandelsgesetz = Devisengesetz

Sollten Sie an weiteren konkreten Auskünften interes­siert sein, wenden Sie sich bitte an einen sachkundigen Rechtsanwalt, wobei Ihnen die Tschechische Anwaltskammer sowie die Notarkammer der Tschechischen Republik behilflich sein können. Die Adressen lauten:

Česká advokátní komora (Tschechische Anwaltskammer)
Národní třída 16
CZ-110 00 Prag 1

Tel. 00420 221 729 011
Fax 00420 932 989
e-mail: sekr@cak.cz
www.cak.cz


Notářská komora ČR (Notarkammer der Tschechischen Republik)
Apolinářská 12/442
CZ-128 00 Prag 2

Tel. 00420 224 921 258
e-mail: nkcr@nkcr.cz
www.nkcr.cz