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Informationen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß § 31

Gemäß § 31 können frühere Staatsbürger (also jene, die die tschechische Staatsangehörigkeit in verschiedenen Jahren aufgrund der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik in der Vergangenheit verloren haben, oder jene, die unter dem Einfluss deutscher gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auf die tschechische Staatsangehörigkeit verzichtet haben) sowie deren Nachkommen die Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwerben.

Zur Abgabe der Erklärung beim Generalkonsulat in Düsseldorf ist es erforderlich, im Voraus einen Termin zu vereinbaren, entweder telefonisch unter der Nummer 0211 5669 4239 (jeweils zwischen 14:00 und 16:00 Uhr) oder per E‑Mail unter: duesseldorf.consulate@mzv.gov.cz.

 

Wer die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch Erklärung erwerben kann:

  1. Eine Person, die die tschechische oder tschechoslowakische Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2014 verloren hat, sofern es sich nicht um den Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit von Personen deutscher oder ungarischer Nationalität oder aufgrund des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Karpatenukraine handelt, und sofern es sich nicht um einen tschechoslowakischen Staatsbürger handelt, der am 1. Januar 1969 Staatsbürger der Slowakischen Sozialistischen Republik geworden ist oder geworden wäre, oder der nach dem 1. Januar 1969 die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Sozialistischen Republik oder der Slowakischen Republik erworben hat und diese bis heute besitzt.
    Für die Antragstellung ist das Formular Nr. 37 auszufüllen.
  2. Eine natürliche Person, deren zumindest ein Elternteil oder Großelternteil ein früherer Staatsbürger gemäß dem oben genannten Absatz ist oder war, sofern die betreffende Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht Staatsbürger der Slowakischen Republik ist.
    Für die Antragstellung ist das Formular Nr. 35 auszufüllen.
     
  3. Ein ehemaliger tschechoslowakischer Staatsbürger, der vor seiner Ausreise ins Ausland einen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder der Tschechischen Sozialistischen Republik hatte, sofern er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht Staatsbürger der Slowakischen Republik ist.
    Für die Antragstellung ist das Formular Nr. 37 auszufüllen.

 

Der Erklärende fügt der Erklärung (= dem Formular) folgende Unterlagen bei:

a) Geburtsurkunde,

b) Heiratsurkunde, Nachweis über die Begründung einer Partnerschaft, gegebenenfalls Nachweis über die Scheidung, Nachweis über die Auflösung einer Partnerschaft oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten oder Partners,

c) Geburtsurkunden der Eltern, deren Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunden, sofern diese Unterlagen für die Abgabe der Erklärung erforderlich sind,

d) Geburtsurkunden der Großeltern, deren Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurkunde oder deren Sterbeurkunden, sofern diese Unterlagen für die Abgabe der Erklärung erforderlich sind,

e) ein Dokument zum Nachweis des Datums und der Art des Verlustes der tschechischen oder tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit des Erklärenden oder ein Dokument zum Nachweis des Datums und der Art des Verlustes der tschechischen oder tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eines der Elternteile oder Großeltern.

 

Eltern oder ein Elternteil können für ein Kind eine gesonderte Erklärung (gemäß Punkt 2) abgeben. Der Erklärung sind zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen beizufügen:

a) die Geburtsurkunde des Kindes,

b) die Zustimmung des zweiten Elternteils zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Die Zustimmung des zweiten Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dieser der elterlichen Verantwortung entzogen wurde, deren Ausübung in diesem Bereich eingeschränkt oder ausgesetzt wurde, wenn sein Aufenthalt – sofern er außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik lebt – unbekannt ist oder wenn er verstorben ist.

 

Sind beide Eltern verstorben, der elterlichen Verantwortung entzogen, ist deren Ausübung in diesem Bereich eingeschränkt oder ausgesetzt oder ist deren Aufenthalt – sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik leben – unbekannt, kann die Erklärung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter oder Vormund abgegeben werden. Dieser hat der Erklärung beizufügen:

a) die Geburtsurkunde des Kindes,

b) die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Bestellung zum Vormund.

 

Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch Erklärung gemäß Punkt 2 durch ein Kind über 15 Jahre ist dessen Zustimmung mit amtlich beglaubigter Unterschrift erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn das Kind seine Zustimmung erklärt und die Erklärung vor der Verwaltungsbehörde unterzeichnet, bei der die Erklärung abgegeben wird.

 

Alle von deutschen Behörden ausgestellten Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie zusammen mit einer amtlichen Übersetzung ins Tschechische vorzulegen. Falls Sie einen Übersetzer suchen, können Sie die Kontakte auf der Website unseres Generalkonsulats nutzen.

Die Abgabe einer Erklärung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit unterliegt einer Verwaltungsgebühr.