Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen in der BRD
17.06.2005 / 17:44 | Aktualizováno: 12.04.2013 / 12:07
(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 11.04.2013 / 02:00.)
I n f o r m a t i o nüber die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung in der BRD(Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen in der BRD) Das Ehefähigkeitszeugnis stellt auf Antrag eines tschechischen Staatsbürgers das nach dem ständigen Wohnsitz ev. letzten
I n f o r m a t i o n
über die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses
zur Eheschließung in der BRD
(Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen in der
BRD)
Das Ehefähigkeitszeugnis stellt auf Antrag eines tschechischen Staatsbürgers das nach dem ständigen Wohnsitz evtl. letzten ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zuständige Standesamt aus. Falls der Antragsteller in der Tschechischen Republik nie einen ständigen Wohnsitz gehabt hat, stellt das Ehefähigkeitszeugnis das Standesamt von Prag 1 - Úřad městské části Praha 1 - aus. Hält sich der Staatsbürger dauerhaft im Ausland auf, kann ihm das Ehefähigkeitszeugnis auch die Auslandsvertretung der Tschechischen Republik (weiterhin nur TschR) ausstellen.
Zum Antrag sind folgende Dokumente vorzulegen:
1.
Reisedokument, Personalausweis,
2.
tschechische Geburtsurkunde (im Original oder
amtlich beglaubigte Kopie),
3.
Auszug aus dem Melderegister (der TschR)
über den ständigen Wohnsitz,
4.
Auszug aus dem Melderegister (der TschR)
über den Familienstand,
5.
Meldebescheinigung/Aufenthaltsbescheinigung mit der Angabe
über den Familienstand (ledig, geschieden, verwitwet),
ausgestellt durch das örtlich zuständige Einwohnermeldeamt
in der Bundesrepublik Deutschland (weiter nur BRD); die
Angaben über den Familienstand des Antragstellers müssen lesbar
sein,
6.
rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls der
Antragsteller geschieden ist. Der in der BRD geschiedene
tschechische Staatsangehörige muss das deutsche Scheidungsurteil
durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik anerkennen
lassen (die Information über die Anerkennung von Scheidungsurteilen
senden wir auf Anfrage gerne zu);
7.
Sterbeurkunde des Ehepartners, falls der
Antragsteller verwitwet ist,
8.
amtliches Dokument über die richtige Form des getragenen
Familiennamens, falls dies nicht aus den vorgelegten
Personenstandsurkunden hervorgeht,
9.
Dokumente über Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes der/des
Verlobten.
Der Antragsteller mußt nicht die in 3. und 4. angegebenen
Dokumente vorlegen, falls er die Angaben mit dem tschechischen
Personalausweis nachweisen kann.
Alle von den Behörden in der BRD ausgestellten Dokumente (ausgenommen des Scheidungsurteils) sind mit der Beglaubigung (Apostille) laut Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 von der zuständigen deutschen Verwaltungsbehörde und mit einer amtlichen Übersetzung in die tschechische Sprache zu versehen. Die von einem in der TschR zugelassenen Übersetzer ausgefertigte Übersetzung benötigt keine weitere Beglaubigung. Die von einem in der BRD zugelassenen Übersetzer ausgefertigte Übersetzung ist noch von der zuständigen tschechischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in der BRD zu beglaubigen.
Deutsche Standesämter verlangen in der Regel, dass die zur Eheschließung in der BRD bestimmten tschechischen Urkunden mit der Beglaubigung (Apostille) versehen werden. Im eigenen Interesse fragen Sie bitte bei dem Standesamt, in welcher Form Sie die Urkunden vorlegen sollen.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Der Antrag des in der BRD ständig wohnenden Staatsbürgers der TschR kann bei der zuständigen tschechischen Auslandsvertretung persönlich während der Sprechstunden gestellt werden. Es wird empfohlen, einen Termin vorher telefonisch bei der zuständigen tschechischen Vertretung zu vereinbaren.
Alle Antragsteller werden gebeten, die örtliche Zuständigkeit der Vertretungen der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.