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Übersetzungen

Öffentliche Urkunden, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ausgestellt werden und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik benutzt werden sollen, müssen mit der Apostille der zuständigen schweizerischen/liechtensteinischen Behörde und nachfolgend mit der beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache versehen werden.

Dolmetscher und Übersetzer, die in der  Tschechischen Republik anerkannt werden und beglaubigte Übersetzungen erstellen dürfen, kann man auf der Webseite des tschechischen Justizministeriums oder der tschechischen Dolmetscherkammer  finden. Solche Übersetzungen brauchen keine Überbeglaubigung mehr, um in Tschechien anerkannt zu werden.

Öffentliche Urkunden, die in der Tschechischen Republik ausgestellt werden und auf dem Gebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein benutzt werden sollen, müssen mit der Apostille der zuständigen tschechischen Behörde und nachfolgend mit der beglaubigten Übersetzung in eine der kantonal offiziell benutzten Sprachen versehen werden. Auskünfte über die möglichen Übersetzer kann das Amt mitteilen, dem die Urkunde vorgelegt werden soll.

 

Für evtl. zusätzliche Fragen ist es möglich, die Rufnummer 031-3504092 zu benutzen.