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Tschechische SchülerInnen und Studierende in Österreich – Grenzüberquerung

Weiter unten finden Sie Informationen für SchülerInnen und Studierende, die zu ihrer Ausbildungsstätte von Tschechien nach Österreich einreisen.
Im Zuge der Lockerung der Maßnahmen gegen das Coronavirus werden ab 4. März österreichische Schulen schrittweise wieder geöffnet. Für tschechische SchülerInnen und Studierende an österreichischen Schulen ist somit eine Einreise nach Österreich zu genau diesem Zwecke möglich, ohne dass seitens der österreichern Behörden eine negatives Testung auf SARS-Cov-2 notwendig wäre.

Die SchülerInnen können von einem Familienmitglied zur Bildungsstätte gebracht und wieder abgeholt werden, ohne dass diese Person ein negatives Testergebnis vorlegen muss. Es ist hierbei empfehlenswert, eine Schulbesuchsbestätigung und ein ausgefülltes Formular, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund zur Grenzübertretung im familiären Kreis handelt, vorweisen zu können (zum Download HIER).

Zu beachten sind die tschechischen Vorschriften zur erneuten Einreise in die Tschechische Republik: Für Schüler und Studierende, die zum Zwecke ihrer Ausbildung regelmäßig die Staatsgrenze mit Österreich überschreiten, gelten dieselben Vorschriften wie für grenzüberschreitenden Pendler, d.h. wenn bei der Ersteinreise ein negativer PCR-Test vorgelegt wird (eine Testung ist auch in Tschechien möglich) sind keine Quarantänemaßnahmen notwendig. Ein Test muss alle 30 Tage wiederholt werden. Der Schüler oder die Schülerin kann zum Zwecke der Beförderung, wenn notwendig von einem Familienmitglied begleitet werden. Dieses Familienmitglied muss sich weder Quarantänemaßnahmen noch einem PCR-Test unterziehen, sofern der Aufenthalt im Ausland 24 Stunden nicht überschreitet.

ACHTUNG – da die Hochschulen und Universitäten in Österreich weiterhin im Home-Learning-Betrieb arbeiten, reicht bei bereits immatrikulierten Studierenden eine Immatrikulationsbescheinigung allein nicht aus, sondern es muss eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über einen Pflichttermin (z.B. Prüfung) vorgelegt werden können, den der oder die Studierende absolvieren muss. Sofern der Aufenthalt im Ausland einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreitet, sind weder Quarantänemaßnahmen noch ein PCR-Test notwendig. Mehr Informationen finden Sie HIER.